Grundlagen der Lehre der Russischen Orthodoxen Kirche über die Würde, die Freiheit und die Menschenrechte

Russischer und englischer Text auf den Seiten des Moskauer Patriarchats.
Übersetzung aus dem Russischen von Nadja Simon.
Erhältlich in Druckform vom Moskauer Büro der Konrad-Adenauer-Stiftung.

Vorwort der Herausgeber in der Druckform

Mit den Grundlagen der Lehre der Russischen Orthodoxen Kirche über die Würde, die Freiheit und die Menschenrechte vom Juli 2008 legt das Moskauer Patriarchat der Russischen Orthodoxen Kirche ein beachtliches sozialethisches Dokument vor. Die Idee der Menschenwürde, von der das Dokument ausführlicher handelt, ist zweifellos christlichen Ursprungs. Sie ist Im Alten und Neuen Testament grundgelegt und wird seit jeher von den Kirchen des Ostens und des Westens als Kern der Theologie und Liturgie, der Diakonie und christlichen Moral tradiert. Unterschiedlich werden jedoch die rechtlichen, gesellschaftlichen, politischen und zeitbedingten Folgerungen interpretiert, die aus der Idee der Menschenwürde gezogen werden.

Das aktuelle Dokument knüpft an den Grundlagen der Sozialdoktrin der Russischen Orthodoxen Kirche vom August 2.000 an, will diese jedoch im Hinblick auf die Frage der Menschenrechte, ihre orthodoxe theologische Begründung und die Folgerungen für Staat und Gesellschaft ergänzen und präzisieren.

Die Sozialdoktrin 2.000, mit der von einer orthodoxen Kirche erstmals eine umfassende Soziallehre konzipiert wurde, hat weit über den russischen und orthodoxen Raum hinaus Beachtung gefunden. Sie wurde auch im Westen in kirchlichen und politisch-gesellschaftlichen Kreisen sowie in Akademien und wissenschaftlichen Seminaren eingehend diskutiert. Nicht zuletzt hat die Sozialdoktrin den Dialog zwischen orthodoxen, katholischen und protestantischen Christen befördert und damit auch zu einem besseren Verständnis der unterschiedlichen sozialethischen Konzeptionen beigetragen. In Diskussionsforen wurden die Gemeinsamkeiten wie auch die sozialethischen Besonderheiten der verschiedenen christlichen Bekenntnisse erörtert, wobei die Grund und Freiheitsrechte eine besondere Rolle spielen.[1]

Dem neuen Dokument der Moskauer Synode, das unter den orthodoxen Christen für eine gemeinsame verbindliche Basis sorgen soll, kommt nicht zuletzt auch für den Dialog zwischen Ost- und Westkirche, zwischen östlicher und westlicher Kultur eine beträchtliche Bedeutung zu. Die Konrad-Adenauer-Stiftung konnte mit der deutschen Ausgabe der Sozialdoktrin aus dem Jahre 2.000 und gemeinsamen Veranstaltungen mit Vertretern des Moskauer Patriarchats und der Kirchen des Westens dazu beitragen,[2] den interreligiösen und interkulturellen sozialethischen Diskurs zu fördern. Mit der vorliegenden deutschen Übersetzung der orthodoxen Menschenrechtslehre wollen wir den angebahnten Dialog fortsetzen.
Wir würden uns freuen, wenn die sozialethischen Leitlinien das gemeinsame Gespräch intensivieren und zum besseren gegenseitigen Verständnis der Menschen in Ost und West beitragen würden.[3]

Rudolf Uertz / Lars Peter Schmidt

Vorwort

Im Verlauf der Menschheitsgeschichte hat das Verständnis dessen, was der Mensch ist, die Ordnung des privaten und öffentlichen Lebens wesentlich beeinflußt. Trotz tiefgreifender Unterschiede zwischen den einzelnen Zivilisationen und Kulturen besitzt jede von ihnen bestimmte Vorstellungen von den Rechten und Pflichten des Menschen.

In der modernen Welt ist die Überzeugung weit verbreitet, daß das Institut der Menschenrechte an sich am besten die Entwicklung der menschlichen Person und die Gestaltung der Gesellschaft fördern kann. Dabei kommt es in der Praxis häufig vor, daß mit dem Hinweis auf den Schutz der Menschenrechte Ansichten umgesetzt werden, die sich von der christlichen Lehre grundlegend unterscheiden. Die Christen geraten in Situationen, in denen sie von den öffentlichen und staatlichen Strukturen gezwungen werden können und zum Teil bereits gezwungen werden, gegen die Göttlichen Gebote zu denken und zu handeln, und das hindert sie daran, das wichtigste Ziel im Leben eines Menschen – die Befreiung von der Sünde und die Erlangung des Heils – zu erreichen.

In einer solchen Situation ist die Kirche berufen, unter Bezug auf die Heilige Schrift und die heilige Tradition, an die grundlegenden Bestimmungen der christlichen Lehre über den Menschen zu erinnern und die Theorie der Menschenrechte sowie ihre Umsetzung im Leben zu bewerten.

1. Die Menschenwürde als eine religiös-sittliche Kategorie

1.1. Menschenwürde durch den Sündenfall beeinträchtigt

Der Grundbegriff, auf den sich die Theorie der Menschenrechte stützt, ist der Begriff der Menschenwürde. Namentlich deshalb entsteht die Notwendigkeit, die kirchliche Sicht auf die Würde des Menschen darzulegen.

Nach der biblischen Offenbarung wurde die Natur des Menschen von Gott nicht nur geschaffen, sondern mit Eigenschaften nach Seinem Abbild und Ihm ähnlich ausgestattet (siehe Gen l, 26). Allein auf dieser Grundlage läßt sich behaupten, daß die menschliche Natur unveräußerliche Würde besitzt. Der Heilige Gregor der Theologe setzte die Menschenwürde ins Verhältnis zum Akt der Göttlichen Schöpfung und schrieb: „Gott hat alle Menschen so großzügig beschenkt, und Er tat es natürlich, um durch die gleiche Verteilung Seiner Gaben sowohl die gleiche Würde unserer Natur wie auch den Reichtum Seiner Güte zu offenbaren“.[4]

Die Fleischwerdung Gottes des Logos bezeugte, daß auch nach dem Sündenfall die Würde der menschlichen Natur nicht verloren gegangen war, weil in ihr unauslöschlich das Abbild Gottes erhalten blieb und somit die Möglichkeit, das menschliche Leben in der Fülle seiner ursprünglichen Vollkommenheit wiederherzustellen. Das drückt sich auch in den gottesdienstlichen Texten der Orthodoxen Kirche aus:

„Ich bin Abbild Deiner unsagbarer Herrlichkeit, obgleich der Sünden Wunden ich an mir trage … Der Du mich einst aus dem Nichts erschaffen hast und geehrt durch Dein göttliches Abbild, ich übertrat Dein Gebot, Du sandtest mich zurück zur Erde, woher ich ward genommen, zu der Ähnlichkeit führe mich wieder zurück, damit wieder sich forme die alte Schönheit.“[5]

Die Annahme der Fülle der menschlichen Natur außer der Sünde (siehe. Hebr 4, 15) durch den Herrn Jesus Christus zeigt, daß die Würde nicht durch die Verzerrungen außer Kraft gesetzt wird, die in dieser Natur durch den Sündenfall entstanden sind.

1.2. Würde hat in erster Linie einen sittlichen Sinn

Wenn in der Orthodoxie die unveräußerliche, ontologische Würde und der höchste Wert jeder menschlichen Person vom Abbild Gottes abgeleitet werden, wird das dieser Würde entsprechende Leben mit dem Begriff der Gottebenbildlichkeit in Beziehung gesetzt, die nach der Göttlichen Gnade durch die Überwindung der Sünde, den Erwerb der sittlichen Reinheit und der Tugenden erreicht wird. Deshalb darf der Mensch, der das Abbild Gottes in sich trägt, sich dieser hohen Würde nicht rühmen, denn das ist nicht sein persönliches Verdienst, sondern die Gabe Gottes. Um so weniger darf er damit seine Schwächen und Laster rechtfertigen, sondern ganz im Gegenteil, er muß seine Verantwortung für die Ausrichtung und die Gestaltung seines Lebens erkennen. Es ist offensichtlich, daß im Begriff der Würde selbst untrennbar die Idee der Verantwortung präsent ist.

Auf diese Weise hat der Begriff „Würde“ in der östlichen christlichen Tradition in erster Linie einen sittlichen Sinn. Deshalb sind die Vorstellungen darüber, was würdig ist und was nicht, mit dem sittlichen oder unsittlichen Verhalten eines Menschen und mit der inneren Verfassung seiner Seele eng verbunden. In Anbetracht der durch die Sünde verfinsterten Verfassung der menschlichen Natur ist es wichtig, das Würdige und das Unwürdige im Leben eines Menschen voneinander zu unterscheiden.

1.3. Vorbild sittlichen Lebens ist Christus

Würdig ist das Leben entsprechend der ursprünglichen Berufung, die in der Natur des Menschen begründet ist, der zur Teilhabe am glückseligen Leben Gottes erschaffen wurde. Der Heilige Gregor von Nyssa betont: „Ist Gott die Fülle der Güte und der Mensch sein Ebenbild, dann ist das Bild dem Urbild deshalb ebenbildlich, um mit jeglicher Güte erfüllt zu sein“.[6] Deshalb besteht das Leben eines Menschen in der „Angleichung an Gott in den Tugenden, soweit das für einen Menschen möglich ist“,[7] so bemerkt der ehrwürdige Johannes von Damaskus. In der Tradition der Kirchenväter wird diese Entfaltung des Ebenbildes Gottes als Vergöttlichung (Theosis) bezeichnet.

Die von Gott gegebene Würde wird durch das Vorhandensein der sittlichen Grundsätze in jedem Menschen bestätigt, die durch die Stimme des Gewissens erkannt werden. Darüber schreibt der heilige Apostel Paulus im Brief an die Römer: „Die Forderung des Gesetzes ist ihnen ins Herz geschrieben; ihr Gewissen legt Zeugnis davon ab, ihre Gedanken klagen sich gegenseitig an und verteidigen sich“ (Rom 2, 15). Namentlich deshalb offenbaren die sittlichen Normen, die der menschlichen Natur eigen sind, wie auch die sittlichen Normen, die in der Göttlichen Offenbarung enthalten sind, den Plan Gottes mit dem Menschen und seine Bestimmung. Sie sind wegweisend für ein glückseliges Leben, das der von Gott geschaffenen Natur des Menschen würdig ist. Das größte Vorbild eines solchen Lebens hat der Welt der Herr Jesus Christus offenbart.

1.4. Sünde mindert die Menschenwürde

Unwürdig ist das Leben eines Menschen in Sünde, weil es den Menschen selbst zerstört und anderen Menschen sowie der Umwelt Schaden zufügt. Die Sünde stellt die Hierarchie der Beziehungen in der Natur des Menschen auf den Kopf. Statt daß der Geist Macht über den Leib hat, unterwirft er sich in der Sünde dem Fleisch. Der Heilige Johannes Chrysostomus verweist hierauf und sagt: „Wir haben die Ordnung verkehrt und das Böse ist so stark geworden, daß wir die Seele zwingen, den Wünschen des Fleisches zu folgen“.[8]

Das Leben nach den Gesetzen des Fleisches ist den Geboten Gottes zuwider und entspricht nicht den sittlichen Grundsätzen, die von Gott in die Natur des Menschen hineingelegt wurden. In den Beziehungen zu anderen Menschen handelt der Mensch unter dem Einfluß der Sünde als Egoist, der sich nur um die Befriedigung seiner Bedürfnisse auf Kosten der Nächsten kümmert.

Ein solches Leben ist gefährlich für eine Person, für eine Gesellschaft und für die Umwelt, weil es die Harmonie des Seins zerstört und mit seelischen und körperlichen Leiden, Krankheiten und Hilflosigkeit gegenüber den Folgen der Zerstörung der Umwelt endet. Ontologisch führt ein sittlich unwürdiges Leben nicht zur Zerstörung der von Gott gegebenen Würde, aber es trübt sie so weit ein, daß sie kaum wahrnehmbar ist. Gerade deshalb bedarf es einer starken Willensanstrengung, um die natürliche Würde eines Schwerverbrechers oder eines Tyrannen zu sehen und erst recht, um sie anzuerkennen.

1.5. Die Buße kann die zerstörte Würde wiederherstellen

Die Buße hat für die Wiederherstellung der dem Menschen gebührenden Würde eine besondere Bedeutung. Ihr zugrunde liegen das Bewußtsein der Sünde und der Wunsch, das eigene Leben zu ändern. In der Buße bekennt der Mensch das Abweichen seiner Gedanken, Worte und Handlungen von der gottgegebenen Würde und legt vor Gott und vor der Kirche Zeugnis seiner Unwürdigkeit ab. Die Buße erniedrigt den Menschen nicht, sie gibt ihm einen starken Antrieb zur geistigen Arbeit an sich selbst, zum schöpferischen Wandel seines Lebens, zur Erhaltung der gottgegebenen Würde und zum Wachsen in dieser Würde.

Namentlich aus diesem Grund wird im Denken der Kirchenväter und Asketen sowie in der liturgischen Tradition der Kirche viel mehr über die Unwürdigkeit des Menschen, bedingt durch die Sünde, als über seine Würde gesprochen. So heißt es im Gebet des Heiligen Basilius des Großen, das die orthodoxen Christen vor dem Empfang der heiligen Sakramente Christi sprechen:

„So auch ich, wenn auch unwürdig des Himmels und der Erde und dieses vorübergehenden Lebens, ganz in der Macht der Sünde verbleibend und den Verführungen erlegen, und Dein Abbild geschändet, dennoch als Dein Werk und Deine Schöpfung, bin ich wegen meines Heils nicht verzweifelt, ich Sünder, wende mich an Dich und erdreiste mich, auf Deine grenzenlose Barmherzigkeit zu hoffen“.

Die Bewahrung der gottgegebenen Würde und das Wachsen in ihr ist nach der orthodoxen Tradition abhängig vom Leben im Einklang mit den sittlichen Normen, denn diese Normen drücken die ursprüngliche und somit die wahre Natur des Menschen aus, die von keiner Sünde verfinstert wurde. Deshalb gibt es eine direkte Verbindung zwischen der Würde des Menschen und der Sittlichkeit. Mehr noch, die Anerkennung der Würde einer Person bedeutet die Behauptung ihrer sittlichen Verantwortlichkeit.

2. Die Freiheit der Wahl und die Freiheit vom Bösen

2.1. Freiheit von Gott eingesetzt um dem Menschen zu dienen

Abhängig von der Selbstbestimmung der freien Person kann sich das Ebenbild Gottes in einem Menschen verfinstern oder mit größerer Kraft hervortreten. Dabei wird die von der Natur gegebene Würde im Leben der einzelnen Person immer sichtbarer, oder sie wird in ihr durch die Sünde ausgelöscht. Das Ergebnis hängt unmittelbar von der Selbstbestimmung der Person ab.

Die Freiheit ist eine der Erscheinungsformen des Abbildes Gottes in der menschlichen Natur. Nach den Worten des Heiligen Gregor von Nyssa, „wurde der Mensch gottähnlich und glückselig, indem er durch die Freiheit geehrt wurde (αυτξουσίω)“.[9] Aus diesem Grund werden die Innenwelt des Menschen und die Freiheit seiner Wahl von der Kirche in ihrer pastoralen und seelsorgerlichen Praxis behutsam behandelt. Die Unterwerfung des menschlichen Willens unter irgendwelche äußere Autorität mit Hilfe von Manipulation oder Gewalt wird als Störung der von Gott gegebenen Ordnung betrachtet.

Zugleich ist die Freiheit der Wahl kein absoluter und endgültiger Wert. Sie wurde von Gott eingesetzt, um dem Wohl des Menschen zu dienen. Bei ihrer Umsetzung darf der Mensch sich selbst und den ihn Umgebenden nichts Böses zufügen. Aber wegen der Macht der Sünde, die zur gefallenen menschlichen Natur gehört, ist keine menschliche Mühe ausreichend, um die wahre Glückseligkeit zu erreichen. Am eigenen Beispiel legt der Apostel Paulus Zeugnis davon ab, was jedem Menschen eigen ist: „Ich tue nicht das, was ich will, sondern das, was ich hasse. Dann aber bin nicht mehr ich es, sondern die in mir wohnende Sünde.“ (Rom 7. 15, 17).

Folglich kommt der Mensch ohne Hilfe Gottes und ohne enges Zusammenwirken mit Ihm nicht aus, denn nur Er ist die Quelle jeglichen Glücks.

Durch die Ablehnung Gottes und durch den Bezug nur auf sich selbst sind die ersten Menschen unter die Macht der zerstörerischen Kräfte des Bösen und des Todes geraten und haben diese Abhängigkeit an ihre Nachkommen weitergegeben. Mit dem Mißbrauch der Freiheit der Wahl hat der Mensch die andere Freiheit verloren (ελευθερία) – die Freiheit, in Güte zu leben, die er im ersterschaffenen Zustand besaß. Diese Freiheit hat der Herr Jesus Christus dem Menschen zurückgegeben: „Wenn euch also der Sohn befreit, dann seid ihr wirklich frei (ελευθεροί)“ (Joh 8, 36). Die Erlangung der Freiheit von Sünde ist ohne die sakramentale Vereinigung des Menschen mit der verklärten Natur Christi unmöglich. Diese Vereinigung vollzieht sich im Sakrament der Taufe (Rom 6, 3-6; Kol 3, 10) und wird durch das Leben in der Kirche, dem Leib Christi gefestigt (Kol l, 24).

Die Heilige Schrift spricht von der Notwendigkeit der eigenen Anstrengungen des Menschen für die Befreiung von der Sünde: „Zur Freiheit hat uns Christus befreit. Bleibt daher fest und laßt euch nicht von neuem das Joch der Knechtschaft auflegen!“ (Gal 5, 1). Das Gleiche bezeugen die praktischen Erfahrungen der großen Schar der heiligen Männer und Frauen, die Glaubenstaten vollbrachten und die Möglichkeit der Veränderung des Lebens eines jeden Menschen bestätigten. Die Früchte der geistigen Anstrengungen des Menschen zeigen sich jedoch in voller Fülle erst in der allgemeinen Auferstehung, wenn „unser armseliger Leib verwandelt wird in die Gestalt Seines verherrlichten Leibes“ (Phil 3, 21).

2.2. Bosheit und Freiheit sind unvereinbar

Der Herr Jesus Christus sagt: „Dann werdet ihr die Wahrheit erkennen und die Wahrheit wird euch befreien … Wer die Sünde tut, ist Sklave der Sünde“ (Joh 8, 32,34). Das bedeutet, daß derjenige die wahre Freiheit hat, der den Weg des gerechten Lebens beschreitet und die Gemeinschaft mit Gott, die Quelle der absoluten Wahrheit, sucht. Und umgekehrt zerstört der Mißbrauch der Freiheit, die Wahl einer falschen, unsittlichen Lebensweise, letztendlich die Freiheit der Wahl selbst, weil sie den Willen zur Versklavung durch die Sünde in sich trägt. Gott allein, der die Quelle der Freiheit ist, kann sie im Menschen aufrechterhalten. Diejenigen, die sich nicht von der Sünde trennen wollen, übergeben ihre Freiheit dem Teufel, dem Gegner Gottes, dem Vater des Bösen und der Unfreiheit. Die Kirche erkennt den Wert der Freiheit der Wahl an und behauptet, daß sie unvermeidlich schwindet, wenn die Wahl zugunsten des Bösen getroffen wird. Ein Miteinander des Bösen und der Freiheit ist unvereinbar.

In der Menschheitsgeschichte führte die Entscheidung der Menschen und der Gesellschaft zugunsten des Bösen zum Verlust der Freiheit und zu gewaltigen menschlichen Opfern. Auch heute kann die Menschheit den selben Weg beschreiten, wenn so zweifellos lasterhafte Erscheinungen wie Abtreibung, Selbstmord, Unzucht, Perversität, die Zerstörung der Familie, der Kult der Grobheit und der Gewalt nicht die gebührende sittliche Bewertung erfahren und gestützt auf ein verzerrtes Verständnis der Freiheit des Menschen gerechtfertigt werden.

Die Schwäche des Instituts der Menschenrechte besteht darin, daß es, indem es die Freiheit der Wahl schützt (αΰτεξουσίον), immer weniger die sittliche Dimension des Lebens sowie die Freiheit von der Sünde (ελενθερία) berücksichtigt. Die öffentliche Ordnung muß sich auf beide Freiheiten hin orientieren und ihre Umsetzung im Öffentlichen Bereich harmonisieren. Man darf nicht die eine Freiheit verteidigen und die andere dabei vergessen. Das freie Verharren in Güte und in Wahrheit ist unmöglich ohne die Freiheit der Wahl. Genauso verliert die freie Wahl ihren Wert und Sinn, wenn man sich dem Bösen zuwendet.

3. Die Menschenrechte in der christlichen Weltanschauung und im Leben der Gesellschaft

3.1. Harmonie von Würde und Freiheit muß wiederhergestellt werden

Jeder Mensch wurde von Gott mit Würde und Freiheit ausgestattet. Aber die Nutzung der Freiheit zum Bösen geht unvermeidlich einher mit der Minderung der eigenen Würde des Menschen und führt zur Erniedrigung der Würde anderer Menschen. Die Gesellschaft muß Mechanismen schaffen, die die Harmonie von menschlicher Würde und Freiheit wiederherstellen. Die Konzeption der Menschenrechte und die Sittlichkeit können und müssen im öffentlichen Leben diesem Ziel dienen. Dabei sind sie bereits dadurch miteinander verbunden, daß die Sittlichkeit, d.h. die Vorstellung von Sünde und Tugend, immer dem Gesetz vorangeht, das ja aus diesen Vorstellungen resultiert. Eben deshalb führt die Erosion der Sittlichkeit immer und überall letztendlich zur Zerstörung der Gesetzlichkeit.

Die Vorstellungen über die Menschenrechte haben eine lange historische Entwicklung durchgemacht und schon deshalb können sie in ihrem jetzigen Verständnis nicht verabsolutiert werden. Man muß deutlich die christlichen Werte bestimmen, mit denen die Menschenrechte harmonisiert werden müssen.

3.2. Die Menschenrechte können nicht über den Werten der geistigen Welt stehen

Ein Christ stellt seinen Glauben an Gott und seine Gemeinschaft mit Ihm über das eigene irdische Leben. Unzulässig und gefährlich ist deshalb die Auslegung der Menschenrechte als einer höchsten und universalen Grundlage des öffentlichen Lebens, welcher sich die religiösen Ansichten und die Praxis unterzuordnen haben. Keine Hinweise auf die Presse- und Kunstfreiheit können die öffentliche Verhöhnung der Gegenstände, der Symbole und Begriffe rechtfertigen, die von den gläubigen Menschen verehrt werden.

Die Menschenrechte wurden nicht von Gott eingesetzt und sie dürfen nicht mit der Offenbarung Gottes in Konflikt geraten. Neben der Idee der persönlichen Freiheit ist für den größten Teil der christlichen Welt die Kategorie der Tradition der Glaubenslehre und der Sittlichkeit nicht weniger wichtig, mit der der Mensch seine Freiheit in Einklang bringen muß. Für viele Menschen in verschiedenen Ländern der Welt haben nicht die säkularen Standards der Menschenrechte, sondern vielmehr die Glaubenslehre und die Tradition eine höhere Autorität im öffentlichen Leben und in den zwischenmenschlichen Beziehungen.

Keine menschlichen Bestimmungen, einschließlich der Formen und der Mechanismen öffentlicher und politischer Ordnung, sind als solche imstande, das Leben der Menschen sittlicher und vollkommener zu machen, das Böse und das Leiden auszurotten. Es ist wichtig daran zu erinnern, daß die staatlichen und öffentlichen Kräfte die reale Fähigkeit besitzen und dazu berufen sind, das Böse in seinen sozialen Erscheinungsformen zu unterbinden, aber sie können seine Ursachen – nämlich die Sündhaftigkeit – nicht besiegen. Der wesentliche Kampf gegen das Böse vollzieht sich in der Tiefe des menschlichen Geistes und kann nur auf dem Wege des religiösen Lebens der Person erfolgreich sein: „Denn wir haben nicht gegen Menschen aus Fleisch und Blut zu kämpfen, sondern gegen die Fürsten und Gewalten, gegen die Beherrscher dieser finsteren Welt, gegen die bösen Geister des himmlischen Bereichs“ (Eph 6, 12).

In der Orthodoxie besteht die feste Überzeugung, daß die Gesellschaft, wenn sie ihr irdisches Leben einrichtet, nicht nur die menschlichen Interessen und Wünsche, sondern auch die Wahrheit Gottes und das vom Schöpfer gegebene ewige sittliche Gesetz berücksichtigen muß, und dieses Gesetz ist gültig unabhängig davon, ob der Wille einzelner Menschen oder menschlicher Gemeinschaften damit einverstanden ist oder nicht. Und dieses, in der Heiligen Schrift besiegelte Gesetz steht für einen orthodoxen Christen über allen anderen Bestimmungen, denn nach ihm wird Gott den Menschen und die Völker vor Seinem Thron richten (siehe Offb 20, 12).

3. 3. Die Entfaltung und Anwendung der Konzeption der Menschenrechte muß mit den Normen der Moral und mit den in der menschlichen Natur von Gott angelegten und an der Stimme des Gewissens erkennbaren sittlichen Grundsätzen in Einklang gebracht werden.

Die Menschenrechte dürfen kein Grund sein, um die Christen zur Verletzung der Gebote Gottes zu zwingen. Die Orthodoxe Kirche hält die Versuche für unzulässig, die Sichtweise der Gläubigen auf den Menschen, die Familie, das öffentliche Leben und die kirchliche Praxis dem areligiösen Verständnis der Menschenrechte unterzuordnen. Darauf müssen die Christen, zusammen mit den Aposteln Peter und Johannes, erklären: „Ob es vor Gott recht ist, mehr auf euch zu hören als auf Gott?“ (Apg 4, 19).

Es ist unzulässig, in den Bereich der Menschenrechte Normen einzuführen, die sowohl die evangelische als auch die natürliche Moral verwässern oder aufheben. Die Kirche sieht eine große Gefahr in der gesetzlichen und öffentlichen Unterstützung verschiedener Laster – zum Beispiel der geschlechtlichen Ausschweifungen und der Perversitäten, der Profitsucht und der Gewalt. Ebenso unzulässig ist die Legitimierung unsittlicher und antihumaner Handlungen gegenüber dem Menschen, etwa die Abtreibung, die Euthanasie, die Nutzung menschlicher Embryonen in der Medizin, die Experimente, die die Natur des Menschen verändern, und Ähnliches.

Bedauerlicherweise tauchen in der Gesellschaft Gesetzesnormen und politische Praktiken auf, die solche Handlungen nicht nur erlauben, sondern Voraussetzungen schaffen, um sie der gesamten Gesellschaft über die Massenmedien, das Bildungssystem und das Gesundheitswesen, über Werbung, Handel und Dienstleistungen aufzuzwingen. Mehr noch, gläubige Menschen, die solche Erscheinungen für sündhaft halten, werden gezwungen, die Zulässigkeit der Sünde anzuerkennen oder sie werden Diskriminierungen und Verfolgungen unterworfen.

Nach den Gesetzen vieler Länder sind Handlungen strafbar, die einem anderen Menschen Schaden zufügen. Aber die Lebenserfahrung zeigt, daß auch der Schaden, den der Mensch sich selbst zufügt, an die Umgebung weitergegeben wird, an jene, die mit diesem Menschen durch die Bande der Verwandtschaft, der Freundschaft, der Nachbarschaft, der gemeinsamen Tätigkeit oder der Staatsbürgerschaft verbunden sind. Der Mensch trägt Verantwortung für die Folgen der Sünde, denn seine Wahl zugunsten des Bösen hat einen unheilvollen Einfluß auf seine Nächsten und auf die gesamte Schöpfung Gottes.

Entsprechend seiner Würde ist der Mensch berufen, gute Werke zu tun. Er ist verpflichtet, für die Umwelt und die Menschen zu sorgen. Das Bestreben seines Lebens muß darin bestehen, das Gute zu tun und das Gute, nicht das Böse, zu lehren: „Wer auch nur eines von den kleinsten Geboten aufhebt und die Menschen entsprechend lehrt, der wird im Himmelreich der Kleinste sein. Wer sie aber hält und halten lehrt, der wird groß sein im Himmelreich“ (Mt 5, 19).

3.4 Die Menschenrechte dürfen der Liebe zum Vaterland und zum Nächsten nicht widersprechen

Der Schöpfer hat die menschliche Natur mit der Notwendigkeit ausgestattet, mit anderen Menschen zu kommunizieren und sich zu vereinigen, diesbezüglich sagte Er: „Es ist nicht gut, daß der Mensch allein bleibt“ (Gen 2, 18). Die Liebe zur eigenen Familie und zu anderen, nahestehenden Menschen muß sich auf das Volk und das Land, in dem der Mensch lebt, ausbreiten. Es ist kein Zufall, daß die orthodoxe Tradition den Patriotismus aus den Worten Christi des Erlösers Selbst herleitet: „Es gibt keine größere Liebe, als wenn einer sein Leben für seine Freunde hergibt“ (Joh 15, 13).

Die Anerkennung der Rechte des Individuums soll durch die Behauptung der Verantwortung der Menschen voreinander ausbalanciert werden. Die Extreme des Individualismus oder Kollektivismus sind nicht geeignet, der harmonischen Einrichtung des Lebens der Gesellschaft zu dienen. Sie führen zur Degradierung der Person, zum sittlichen und rechtlichen Nihilismus, zum Anstieg des Verbrechens, zum Verlust der bürgerlichen Aktivität und zur gegenseitigen Entfremdung der Menschen.

Die geistige Erfahrung der Kirche belegt, daß die Spannung zwischen den individuellen und den öffentlichen Interessen dann überwunden werden kann, wenn die Rechte und Freiheiten des Menschen mit den sittlichen Werten übereinstimmen und vor allem, wenn das Leben des Menschen und der Gesellschaft durch die Liebe bestimmt wird. Denn die Liebe hebt alle Widersprüche zwischen der Person und den sie umgebenden Menschen auf und befähigt den Menschen, seine Freiheit vollkommen umzusetzen und sich zugleich um die Nächsten und um das Vaterland zu kümmern.

Handlungen, die auf die Einhaltung der Menschenrechte, auf die Vervollkommnung der gesellschaftlichen und ökonomischen Verhältnisse und Institutionen gerichtet sind, werden niemals von wirklichem Erfolg gekrönt sein, wenn die geistigen und kulturellen Traditionen der Länder und Völker ignoriert werden.

Unter dem Vorwand des Schutzes der Menschenrechte darf eine Zivilisation ihre Lebensweise nicht einer anderen aufzwingen. Das Eintreten für die Bürgerrechte darf nicht den politischen Interessen einzelner Länder dienen. Der Kampf für die Menschenrechte wird dann fruchtbar, wenn er dem geistigen und dem materiellen Wohl einer Person und einer Gesellschaft dient.

3.5. Die Umsetzung der Menschenrechte darf nicht zur Degradierung der Umwelt und zur Aufzehrung der Naturressourcen führen

Der Verzicht auf die von Gott offenbarten Orientierungen für das Leben des Menschen und der Gesellschaft führt nicht nur zum Zerfall der menschlichen Beziehungen, sondern auch zu einem katastrophalen Konflikt zwischen dem Menschen und der Natur, die dem Menschen vom Schöpfer zur Beherrschung übergeben wurde (Gen l, 28).

Das unbeschränkte Streben nach Befriedigung der materiellen Bedürfnisse, insbesondere der überflüssigen und künstlichen Bedürfnisse, ist seinem Wesen nach sündhaft, denn es führt zur Verarmung der menschlichen Seele und der Umwelt. Es darf nicht vergessen werden, daß die natürlichen Reichtümer der Erde nicht allein menschliches Gut sind, sie sind vor allem Schöpfung Gottes: „Dem Herrn gehört die Erde und was sie erfüllt“ (Ps 24, 1).

Die Anerkennung der Menschenrechte bedeutet nicht, daß der Mensch seinen egoistischen Interessen zuliebe die Naturressourcen vergeuden darf. Die Würde des Menschen ist untrennbar von seiner Berufung, mit der Welt Gottes sorgsam umzugehen (siehe Gen 2, 15), bei der Befriedigung seiner Bedürfnisse Maß zu halten, die Reichtümer, die Vielfalt und die Schönheit der Natur schonend zu bewahren. Diese Wahrheiten müssen mit allem Ernst von der Gesellschaft und vom Staat bei der Festlegung der Hauptziele der sozial-ökonomischen und materiell-technischen Entwicklung berücksichtigt werden. Man darf nicht vergessen, nicht nur die jetzigen, sondern auch die zukünftigen Generationen haben das Recht, die Naturgaben, die uns vom Schöpfer verliehen wurden, zu nutzen.

Aus der Sicht der Orthodoxen Kirche kann das politisch-rechtliche Institut der Menschenrechte dem guten Zweck des Schutzes der Menschenwürde dienen und die geistig-sittliche Entwicklung der Person fördern. Dabei darf die Umsetzung der Menschenrechte mit den von Gott eingesetzten sittlichen Normen und der darauf beruhenden traditionellen Moral nicht in Widerspruch geraten. Individuelle Menschenrechte können nicht den Werten und den Interessen des Vaterlandes, der Gemeinschaft und der Familie entgegengestellt werden. Die Verwirklichung der Menschenrechte darf nicht als Rechfertigung eines Anschlags auf religiöse Heiligtümer, kulturelle Werte und die Eigenart eines Volkes dienen. Menschenrechte dürfen nicht zum Anlaß genommen werden, natürlichen Gütern einen unwiederbringlichen Schaden zuzufügen.

4. Die Würde und die Freiheit im System der Menschenrechte

4. l. Unterschiedliche Traditionen der Auslegung der Rechte

Es gibt unterschiedliche Traditionen der Auslegung sowie nationale Besonderheiten bei der Umsetzung von Rechten und Freiheiten. Das moderne System der Menschenrechte ist verzweigt und hat die Tendenz zu einer noch größeren Differenzierung. Es gibt in der Welt keine allgemein anerkannte Klassifizierung der Rechte und Freiheiten. Unterschiedliche Rechtsschulen gliedern sie in Gruppen aufgrund unterschiedlicher Kriterien. Ausgehend von ihrer grundsätzlichen Berufung schlägt die Kirche vor, die Rechte und Freiheiten unter dem Gesichtspunkt derjenigen Rolle zu betrachten, die sie möglicherweise spielen können, um günstige äußere Bedingungen für die Vervollkommnung der Person auf ihrem Wege zum Heil zu schaffen.

4. 2. Das Recht auf Leben

Das Leben ist die Gabe Gottes an den Menschen. Der Herr Jesus Christus verkündete: „… ich bin gekommen, damit sie das Leben haben und es in Fülle haben“ (Job 10, 10). Das Gebot „Du sollst nicht töten“ wurde von Gott zusammen mit den anderen Geboten dem Propheten Moses verkündet. Die Orthodoxie akzeptiert nicht und verurteilt den Terrorismus, die bewaffnete Aggression und die kriminelle Gewalt, genauso wie auch alle anderen Formen der verbrecherischen Beraubung des menschlichen Lebens.

Zugleich beschränkt sich das Leben nicht auf den irdischen Raum, in dem der Mensch von der säkularen Weltanschauung und dem mit ihr verbundenen juristischen System wahrgenommen wird. Das Christentum bezeugt, daß das irdische Leben, das einen Wert an sich hat, seine Fülle und seinen absoluten Sinn in der Perspektive des ewigen Lebens gewinnt.
Deshalb darf an erster Stelle nicht der Wunsch stehen, das irdische Leben um jeden Preis zu erhalten, sondern das Streben danach, es so einzurichten, daß der Mensch im Zusammenwirken mit Gott seine Seele für die Ewigkeit formen kann. Das Wort Gottes lehrt, daß die Hingabe des eigenen irdischen Lebens für Christus und für das Evangelium (siehe Mk 8, 35) sowie für andere Menschen der Erlösung des Menschen nicht im Wege steht, sondern ihn im Gegenteil in das Himmelreich führt (siehe Joh 15, 13).

Die Kirche verehrt die Glaubenstat der Märtyrer, die bis zum Tode dem Herrn gedient haben, und die Glaubensbekenner, die im Angesicht von Verfolgungen und Drohungen sich nicht von Ihm losgesagt haben. Die orthodoxen Christen halten auch den Heroismus derer in Ehren, die ihr Leben auf dem Schlachtfeld für das Vaterland und für ihre Nächsten hingegeben haben.

Zugleich verurteilt die Kirche den Selbstmord, weil derjenige, der ihn verübt, sich nicht opfert, sondern das Leben als Gottes Gabe verwirft. Unannehmbar ist in diesem Zusammenhang die Legalisierung der so genannten Euthanasie – der Sterbehilfe im Sinne einer Hilfe zur Selbsttötung, was eine Verbindung von Mord und Selbstmord darstellt.
Das Recht auf Leben muß den Schutz des menschlichen Lebens vom Zeitpunkt der Empfängnis an umfassen. Jeder Angriff auf das Leben einer entstehenden menschlichen Person stellt einen Verstoß gegen dieses Recht dar. Die modernen internationalen und nationalen juristischen Normen festigen und schützen das Leben und die Rechte eines Kindes, eines Erwachsenen und eines alten Menschen.

Die gleiche Logik des Schutzes des menschlichen Lebens muß für den Abschnitt vom Zeitpunkt der Empfängnis bis zur Geburt gelten. Die biblische Vorstellung von dem gottgegebenen Wert des menschlichen Lehens vom Zeitpunkt der Empfängnis an wird insbesondere in den Worten des heiligen Königs David zum Ausdruck gebracht: „Denn Du hast mein Inneres geschaffen, mich gewoben im Schoß meiner Mutter … Als ich geformt wurde im Dunkeln, kunstvoll gewirkt in den Tiefen der Erde, waren meine Glieder Dir nicht verborgen. Deine Augen sahen, wie ich entstand, in Deinem Buch war schon alles verzeichnet; meine Tage waren schon gebildet, als noch keiner von ihnen da war.“ (Ps 139, 13,15-16).
Angesichts dessen, daß die Todesstrafe in alttestamentlicher Zeit als statthaft galt, und „weder die Heilige Schrift des Neuen Testaments noch die Tradition und das historische Erbe der Orthodoxen Kirche“ Hinweise auf die Notwendigkeit ihrer Abschaffung enthalten, muß daran erinnert werden, daß „die Kirche häufig die Pflicht übernahm, vor der weltlichen Macht für die zum Tode Verurteilten zu sprechen und um Gnade und Strafmilderung für die Verurteilten zu ersuchen“[10] Indem sie das menschliche Leben schützt, ist die Kirche berufen, diese Pflicht zur Fürsprache für die zum Tode Verurteilten, unabhängig von der Einstellung der Gesellschaft zur Todesstrafe, zu wahrzunehmen.

4. 3. Gewissensfreiheit

Die Gabe der Freiheit der Wahl wird vom Menschen vor allem in der Möglichkeit gesehen, sich für die weltanschaulichen Orientierungen des eigenen Lebens zu entscheiden. Der Heilige Irenäus von Lyon schrieb: „Gott hat den Menschen frei geschaffen, er hat selbst die Macht … den Willen Gottes freiwillig und nicht aus Zwang, der von Gott ausgeht, zu erfüllen“.[11]

Der Grundsatz der Gewissensfreiheit befindet sich in Harmonie mit dem Willen Gottes, wenn er den Menschen vor Willkür in Bezug auf seine Innenwelt und vor dem gewaltsamen Aufdrängen der einen oder anderen Überzeugung schützt. Nicht ohne Grund wird in den Grundlagen der Sozialdoktrin der Russischen Orthodoxen Kirche die Notwendigkeit anerkannt, „für den Menschen einen gewissen Autonomiebereich zu bewahren, in welchem sein Gewissen „autokratischer“ Herrscher ist, da Heil oder Untergang, der Weg zu Christus hin oder von Christus weg letzten Endes von der freien Willensäußerung abhängt.“ (GSD, IV. 6).

Unter den Bedingungen des säkularen Staates erlaubt die proklamierte und gesetzlich geregelte Gewissensfreiheit der Kirche, ihre Eigenart und Unabhängigkeit von Menschen mit anderen Überzeugungen zu bewahren, und liefert die juristische Grundlage sowohl für die Unantastbarkeit ihres inneren Lebens wie auch für das öffentliche Zeugnis der Wahrheit. Zugleich verweist „die Behauptung des juristischen Prinzips der Gewissensfreiheit auf den Verlust von religiösen Zielen und Werten in der Gesellschaft“ (GSD, III. 6).

Manchmal wird die Gewissensfreiheit als eine Forderung nach religiöser Neutralität und Indifferenz des Staates und der Gesellschaft ausgelegt. Manche ideologischen Interpretationen der Religionsfreiheit bestehen darauf, alle Glaubensbekenntnisse als relativ oder „gleich wahr“ anzuerkennen. Das ist unannehmbar für die Kirche, die bei allem Respekt für die Freiheit der Wahl berufen ist, von der von ihr bewahrten Wahrheit zu zeugen und Verirrungen zu entlarven (siehe l Tim 3, 15).

Die Gesellschaft hat das Recht, den Inhalt und den Umfang des Zusammenwirkens zwischen dem Staat und verschiedenen Religionsgemeinschaften festzulegen und zwar abhängig von deren Stärke, ihrer Verbundenheit mit der Tradition des Landes oder der Region, ihrem Beitrag zur Geschichte und Kultur sowie von ihrer bürgerlichen Position. Dabei muß die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz unabhängig von ihrer Einstellung zur Religion gewährleistet werden. Das Prinzip der Gewissensfreiheit ist kein Hindernis für partnerschaftliche Beziehungen der Kirche und des Staates im sozialen, im Wohltätigkeits- und Bildungsbereich sowie in sonstigen gesellschaftlich wichtigen Tätigkeitsbereichen.

Es ist unzulässig, unter Hinweis auf die Gewissensfreiheit und in Pervertierung dieses Prinzips eine totale Kontrolle über das Leben und die Überzeugungen des Menschen aufzubauen, die private, familiäre und öffentliche Sittlichkeit zu zerstören, die religiösen Gefühle zu verletzen, sich Übergriffe gegen Heiligtümer zu erlauben und der geistig-kulturellen Eigenart des Volkes Schaden zuzufügen.

4.4. Pressefreiheit

Die Freiheit, Gedanken und Gefühle auszudrücken, was die Möglichkeit der Verbreitung von Informationen voraussetzt, stellt die natürliche Fortsetzung der Freiheit der weltanschaulichen Wahl dar. Das Wort dient als das wichtigste Mittel zur Kommunikation der Menschen mit Gott und untereinander. Der Inhalt dieser Kommunikation beeinflußt tiefgreifend das Wohlergehen der Menschen und die zwischenmenschlichen Beziehungen in der Gesellschaft.

Der Mensch trägt eine besondere Verantwortung für seine Worte. „Denn aufgrund deiner Worte wirst du freigesprochen und aufgrund deiner Worte wirst du verurteilt werden“ – heißt es in der Heiligen Schrift (Mt 12, 37). Öffentliche Auftritte und Erklärungen dürfen nicht die Verbreitung der Sünde fördern, Zwist und Unordnung in der Gesellschaft verursachen. Das Wort soll aufbauen und das Gute unterstützen. Besonders gefährlich ist es, die religiösen und nationalen Gefühle zu beleidigen, Informationen über das Leben dieser oder jener Religionsgemeinschaften, Völker, sozialen Gruppen und Personen zu verfälschen. Die Verantwortung für das Wort steigt um daß Vielfache in der modernen Welt, die eine stürmische Entwicklung der Technologien zur Bewahrung und Verbreitung von Informationen erlebt.

4.5. Die Freiheit des künstlerischen Schaffens

Die schöpferischen Fähigkeiten offenbaren im Grunde das Abbild Gottes im Menschen. Die Kirche segnet die schöpferische Tätigkeit, die neue Horizonte für das geistige Wachstum des Menschen und zur Erkenntnis der erschaffenen Welt eröffnet. Die schöpferische Tätigkeit, die aufgerufen ist, das Potential der Person zu fördern und zu entfalten, darf nicht eine nihilistische Einstellung zur Kultur, Religion und Sittlichkeit rechtfertigen. Das Recht zur Selbstverwirklichung der einzelnen Person oder einer Gruppe von Menschen darf nicht in Formen vollzogen werden, die für die Überzeugungen und die Lebensweise anderer Glieder der Gesellschaft beleidigend sind. Dabei muß eines der wichtigsten Prinzipien des Zusammenlebens, nämlich gegenseitiger Respekt der unterschiedlichen weltanschaulichen Gruppen, eingehalten werden.

Die Schändung von Heiligtümern kann nicht durch den Hinweis auf die Rechte eines Künstlers, eines Schriftstellers oder eines Journalisten gerechtfertigt werden. Die moderne Gesetzgebung schützt in der Regel nicht nur das Leben und das Vermögen der Menschen, sondern auch symbolische Werte, wie das Andenken an die Verstorbenen, Orte der Bestattung, Denkmäler der Geschichte und Kultur sowie staatliche Symbole. Ein solcher Schutz muß auch für den Glauben und die Heiligtümer, die religiösen Menschen teuer sind, gelten.

4.6. Recht auf Bildung

Gott ähnlich zu werden in der Tugend, ist das Ziel des irdischen Lebens eines Menschen. Bildung ist nicht nur ein Mittel zur Erlangung von Kenntnissen und zur Einführung des Menschen in das Leben der Gesellschaft, sondern sie ist zugleich Erziehung der Person in Entsprechung zum Plan des Schöpfers. Das Recht auf Bildung meint den Erwerb von Kenntnissen unter Berücksichtigung der kulturellen Traditionen der Gesellschaft und der weltanschaulichen Positionen der Familie und der Person. Im Kern der meisten Kulturen der Welt liegt die Religion, deshalb muß die allseitige Bildung und Erziehung des Menschen die Unterrichtung von Kenntnissen über die Religion einschließen, die die Kultur, in der dieser Mensch lebt, geschaffen hat. Dabei muß die Gewissensfreiheit respektiert werden.

4.7. Bürgerliche und politische Rechte

In der Heiligen Schrift werden die Gläubigen ermahnt, die familiären und öffentlich wichtigen Pflichten zu erfüllen als Gehorsamsübung gegenüber Christus (siehe Lk 3, 10-14; Eph. 5, 23-33; Tit. 3, 1). Der heilige Apostel Paulus hat mehrfach die Rechte eines römischen Bürgers genutzt, um ungehindert das Wort Gottes zu predigen. Die bürgerlichen und politischen Rechte eröffnen dem Menschen breite Möglichkeiten für den tätigen Dienst am Nächsten. Unter Ausnutzung dieses Instruments kann ein Bürger das Zusammenleben beeinflussen und sich an der Verwaltung der Angelegenheiten des Staates beteiligen. Davon wie der Mensch sein Recht zu wählen und gewählt zu werden, Verbands- und Vereinigungsfreiheit, Pressefreiheit und die Freiheit der Überzeugungen nutzt, hängt das Wohlergehen der Gesellschaft ab.

Der Gebrauch der politischen und bürgerlichen Rechte darf nicht zur Teilung und zur Feindschaft führen. Die orthodoxe Tradition der Konziliarität (co6opность) erfordert die Erhaltung der Einheit der Gesellschaft auf der Grundlage unvergänglicher sittlicher Werte. Die Kirche ruft die Menschen dazu auf, ihre egoistischen Bestrebungen um des allgemeinen Wohles willen zu zügeln.

In der Geschichte der Völker, die von der Russischen Orthodoxen Kirche betreut werden, entstand die fruchtbare Vorstellung von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen der Staatsmacht und der Gesellschaft. Die politischen Rechte können voll und ganz einem solchen Prinzip der staatlich-gesellschaftlichen Beziehungen dienen. Dazu ist eine reale Vertretung der Interessen der Bürger auf verschiedenen Ebenen der Macht und die Gewährleistung der Möglichkeit zum bürgerlichen Wirken notwendig.

Das Privatleben, die Weltanschauung und der Wille der Menschen dürfen nicht zum Gegenstand der totalitären Kontrolle werden. Für die Gesellschaft gefährlich ist die Manipulation der Wahl der Menschen und ihres Bewußtseins seitens der Machtstrukturen, politischen Kräfte, Wirtschafts- und Informationseliten. Es ist auch unzulässig, Informationen über irgendwelche Seiten des Lebens der Menschen ohne ihr Einverständnis zu sammeln, zu konzentrieren und zu nutzen.

In Fällen, in denen diese Vorgänge die Verteidigung des Vaterlandes, die Bewahrung der Sittlichkeit, der Schutz der Gesundheit, der Rechte und legitimen Interessen der Bürger sowie die Vorbeugung gegen oder die Aufklärung von Verbrechen und der Vollzug der Rechtsprechung erfordern, kann das Sammeln von Informationen über einen Menschen jedoch ohne sein Einverständnis geschehen. Aber auch in solchen Fällen müssen das Sammeln und die Nutzung von Informationen entsprechend den erklärten Zielen und unter Einhaltung der Gesetzlichkeit erfolgen.

Die Methoden zur Sammlung und Bearbeitung von Informationen über Menschen dürfen nicht die Menschenwürde verletzen, die Freiheit einschränken und den Menschen aus einem Subjekt der gesellschaftlichen Beziehungen in ein Objekt der maschinellen Steuerung verwandeln. Noch gefährlicher für die Freiheit des Menschen wird die Implementierung von technischen Mitteln, die den Menschen ständig begleiten und untrennbar in den menschlichen Körper integriert werden, falls sie zur Kontrolle über die Person und zu ihrer Steuerung eingesetzt werden können.

4.8. Sozial-ökonomische Rechte

Das irdische Leben ist ohne die Befriedigung der materiellen Bedürfnisse des Menschen unmöglich. In der Apostelgeschichte wird von einer urchristlichen Gemeinde erzählt, in der die materielle Sorge für ihre Mitglieder besonders hoch gestellt wurde (Siehe Apg 4, 32-37; 6, 1-6). Die richtige Verfügung über materielle Güter ist für das Erlösungswerk nicht gleichgültig. Deshalb ist es notwendig, solchen Rechten und Freiheiten eine deutliche sittliche Dimension zuzuerkennen, wie das Recht auf Eigentum, das Recht auf Arbeit, das Recht auf Schutz vor der Willkür des Arbeitgebers, das Recht auf Unternehmertum, das Recht auf einen würdigen Lebensstandard.

Die Umsetzung der wirtschaftlichen Rechte darf nicht zur Gestaltung einer solchen Gesellschaft führen, in der die Nutzung von materiellen Rechten sich in das dominierende und sogar in das einzige Ziel der Existenz eines Gesellschaftsmitglieds verwandelt. Eine der Bestimmungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte besteht darin, eine konfrontationsträchtige Differenzierung in der Gesellschaft zu vermeiden. Eine solche Differenzierung widerspricht dem Gebot der Liebe zum Nächsten. Sie schafft Bedingungen für die sittliche Degradierung einer Gesellschaft und einer Person, läßt eine Entfremdung zwischen den Menschen entstehen und verletzt das Prinzip der Gerechtigkeit.

Eine wichtige Verantwortung der Gesellschaft besteht in der Sorge um die Menschen, die unfähig sind, die eigenen materiellen Bedürfnisse zu befriedigen. Der Zugang zur Bildung und zur lebensnotwendigen medizinischen Hilfe darf nicht von der sozialen und ökonomischen Lage eines Menschen abhängen.

4.9. Kollektive Rechte

Die Rechte einer einzelnen Person dürfen nicht zerstörerisch für die einzigartige Lebensweise und Tradition einer Familie sowie verschiedener religiöser, nationaler und sozialer Gemeinschaften sein. Gott hat das Streben eines Individuums nach gemeinschaftlicher Existenz in die menschliche Natur hineingelegt (siehe Gen 2, 18). Auf dem Wege zur Verwirklichung des Willens Gottes hinsichtlich der Einheit des menschlichen Geschlechts spielen die unterschiedlichen Arten von Gemeinschaftsleben eine wichtige Rolle, die in nationalen, staatlichen und sozialen Vereinigungen verwirklicht werden. Aber die Kirche – als gottmenschlicher Organismus – verkörpert in sich die ganze Fülle der Verwirklichung der göttlichen Gebote über die Liebe zu Gott und zum Nächsten (siehe Mt 22, 37-39).

Der Anfang eines gemeinschaftlichen Lebens ist die Familie. Nicht zufällig sprach der Apostel Paulus von der Zugehörigkeit der Familie zum Sakrament der Kirche (siehe Eph 5, 23-33). In der Familie erwirbt der Mensch Erfahrungen in der Liebe zu Gott und zum Nächsten. Über die Familie werden die religiösen Traditionen, die soziale Lebensweise und die nationale Kultur der Gesellschaft weitergegeben.

Das moderne Recht muß die Familie als eine legitime Vereinigung von Mann und Frau betrachten, in der die natürlichen Bedingungen für die normale Erziehung der Kinder geschaffen werden. Das Gesetz ist auch berufen, die Familie als einen ganzheitlichen Organismus zu achten und ihn vor Zerstörung zu schützen, die durch den Verfall der Sittlichkeit provoziert wird. Zum Schutz der Rechte des Kindes darf ein juristisches System die besondere Rolle der Eltern bei der Erziehung, die untrennbar von der weltanschaulichen und religiösen Erfahrung ist, nicht leugnen.

Es ist notwendig, auch andere kollektive Rechte zu respektieren, wie das Recht auf Frieden, das Recht auf die Umwelt, das Recht auf die Bewahrung des kulturellen Erbes und der inneren Normen, die das Leben von unterschiedlichen Gemeinschaften regeln.

Die Einheit und die gegenseitige Verbindung von bürgerlichen und politischen, ökonomischen und sozialen, individuellen und kollektiven Menschenrechten ist in der Lage, die harmonische Gestaltung des Lebens der Gesellschaft sowohl auf der nationalen als auch auf der internationalen Ebene zu fördern. Der gesellschaftliche Wert und die Effizienz des gesamten Systems der Menschenrechte hängt davon ab, inwieweit es Bedingungen zum Wachsen der Person in der von Gott gegebenen Würde schafft und mit der Verantwortung des Menschen für sein Handeln vor Gott und den Nächsten verknüpft.

5. Grundsätze und Schwerpunkte der bürgerrechtlichen Tätigkeit der Russischen Orthodoxen Kirche

5.1.

Seit Alters und bis heute tritt die Orthodoxe Kirche vor der weltlichen Macht für ungerecht Verurteilte, für die Erniedrigten, für die Unglücklichen und für die Ausgebeuteten ein. Die barmherzige Fürbitte der Kirche schließt auch die ein, die eine gerechte Strafe für Verbrechen zu tragen haben. Die Kirche hat auch immer wieder dazu aufgerufen, der Gewalt Einhalt zu gebieten und die Sitten zu bändigen, wenn Konflikte entbrannt waren, in deren Folge die Menschenrechte auf Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum mit Füßen getreten wurden. Schließlich wandten sich die orthodoxen Bischöfe, Geistlichen und Laien in den Jahren der atheistischen Verfolgungen an die Machthaber und an die Gesellschaft, verteidigten die Freiheit des Glaubensbekenntnisses und traten für das Recht auf die umfassende Beteiligung der religiösen Gemeinschaften am Leben des Volkes ein.

5.2.

Auch heute sind wir aufgerufen, mit Eifer – und nicht nur mit Worten sondern auch mit Taten – für die Erhaltung der Rechte und der Würde der Menschen Sorge zu tragen. Dabei ist uns durchaus bewußt, daß in der modernen Welt die Menschenrechte manchmal verletzt und die Würde des Menschen nicht nur von der Staatsmacht, sondern auch von den transnationalen Strukturen, den Wirtschaftssubjekten, von pseudoreligiösen Gruppen, terroristischen und sonstigen verbrecherischen Vereinigungen mit Füßen getreten werden. Immer häufiger müssen die Würde und die Menschenrechte vor der zerstörerischen Aggression öffentlicher Information geschützt werden.

Für unsere bürgerrechtliche Tätigkeit müssen folgende Bereiche besonders herausgestellt werden:
• die Verteidigung des Rechts der Menschen auf das freie Bekenntnis zu einer Religion, des Rechts auf das Verrichten des Gebets und den Vollzug des Gottesdienstes, auf die Bewahrung der geistig-kulturellen Tradition, auf das Einhalten religiöser Grundsätze sowohl im Privatleben als auch im Bereich des öffentlichen Wirkens;
• die Bekämpfung von Verbrechen aufgrund nationaler und religiöser Feindseligkeit;
• der Schutz der Person vor der Willkür der Machthabenden und der Arbeitgeber sowie vor Gewalt und Erniedrigung in der Familie und im Kollektiv;
• der Schutz des Lebens, der freien Wahl und des Eigentums der Menschen bei interethnischen, politischen, ökonomischen und sozialen Konflikten;
• die pastorale Betreuung der Soldaten, Sorge um die Bewahrung ihrer Rechte und Würde unter den Bedingungen von Kampfhandlungen und während des Dienstes im Frieden;
• die Sorge um Achtung der Würde und der Rechte der Menschen, die sich in sozialen Einrichtungen und in Haftanstalten befinden, mit besonderen Beachtung der Lage von Behinderten, Waisen, älteren Menschen und anderen hilfslosen Personen;
• die Verteidigung der Rechte der Nationen und ethnischen Gruppen auf ihre Religion, Sprache und Kultur;
• die Fürsorge für die, deren Rechte, Freiheit und Gesundheit unter der Tätigkeit destruktiver Sekten leiden;
• die Unterstützung der Familie in ihrem traditionellen Verständnis der Vaterschaft, der Mutterschaft und der Kindschaft.
• der Kampf gegen die Korruption und andere Arten des Verbrechens sowie gegen die Prostitution, Drogensucht und Spielsucht;
• die Sorge um die gerechte wirtschaftliche und soziale Ordnung der Gesellschaft;
• die Nichtzulassung der totalen Kontrolle über die menschliche Person, über ihre weltanschauliche Wahl und über das Privatleben durch Nutzung moderner Technologien und politischer Manipulation;
• die Erziehung zur Achtung vor dem Gesetz, die Verbreitung positiver Erfahrungen bei der Umsetzung und beim Schutz der Menschenrechte;
• die Begutachtung von Rechtsakten, gesetzgeberischen Initiativen und Handlungen der Machtorgane mit dem Ziel, die Verletzung der Rechte und der Würde des Menschen und die Verschlimmerung der sittlichen Situation in der Gesellschaft abzuwenden;
• die Beteiligung an der öffentlichen Kontrolle der Anwendung der Gesetze, insbesondere der Gesetze, die die Beziehungen zwischen dem Staat und der Kirche regeln, sowie an der Kontrolle der Umsetzung gerechter gerichtlicher Entscheidungen.

5.3.

Die bürgerrechtlichen Aktivitäten der Mitglieder der Russischen Orthodoxen Kirche können sowohl auf allgemeinkirchlicher Ebene, mit dem Segen der Kirchenleitung, wie auch auf der Ebene der von Laien gegründeten öffentlichen Vereinigungen, von denen viele bereits jetzt eine erfolgreiche Arbeit im bürgerrechtlichen Bereich durchführen, stattfinden. In ihrer Tätigkeit, die auf den Schutz der Rechte und der Würde des Menschen gerichtet ist, ist die Kirche bestrebt, mit dem Staat und den gesellschaftlichen Kräften zusammenzuarbeiten. Bei der Auswahl der Partner in der Gesellschaft geht die Kirche von den Worten Christi des Erlösers aus, die Er an die Apostel richtete: „Denn wer nicht gegen uns ist, ist für uns“ (Mk9, 40).

5.4.

Auf der Grundlage der kirchlichen Lehre über die Würde, Freiheit und die Menschenrechte sind die Christen zu sittlich orientierten sozialen Aktivitäten aufgerufen. Sie können ganz unterschiedliche Formen annehmen – zum Beispiel das Zeugnis im Angesicht der Macht, intellektuelle Tätigkeiten, Durchführung von Kampagnen zum Schutz von Minderheiten und ihrer Rechte. Ohne die revolutionäre Umgestaltung der Welt anzustreben und in Anerkennung der Rechte anderer gesellschaftlicher Gruppen auf Partizipation an der gesellschaftlichen Umgestaltung auf der Grundlage ihrer weltanschaulichen Wahl, behalten sich die orthodoxen Christen das Recht vor, sich an der Gestaltung des öffentlichen Lebens zu beteiligen, die mit ihrem Glauben und mit ihren sittlichen Prinzipien nicht im Widerspruch steht. Die Russische Orthodoxe Kirche ist bereit, diese Prinzipien im Dialog mit der Weltgemeinschaft sowie in der Zusammenarbeit mit den Gläubigen anderer traditionellen Konfessionen und Religionen zu vertreten.

Das vorliegende Dokument wird von der Bischofssynode der Russischen Orthodoxen Kirche als Weiterentwicklung der Grundlagen ihrer Sozialdoktrin bestätigt. Kanonische Strukturen, Geistliche und Laien unserer Kirche müssen sich von diesem Dokument bei bedeutsamen öffentlichen Auftritten und Handlungen leiten lassen; es wird an den geistlichen Schulen des Moskauer Patriarchats unterrichtet. Das Dokument wird der brüderlichen Aufmerksamkeit der Orthodoxen Lokalkirchen in der Hoffnung angeboten, daß es dem Wachsen einer gemeinsamen Gesinnung dienen und bei der Koordinierung der praktischen Aktivitäten helfen möge. Auch andere christliche Kirchen und Gemeinschaften, staatliche Organe und öffentliche Kreise verschiedener Länder und internationale Organisationen sind eingeladen, sich am Studium und der Erörterung des Dokumentes zu beteiligen.

[1]Verwiesen sei unter anderem auf die von der Konrad-Adenauer-Stiftung 2005 in der Französischen Friedrichstadtkirche in Berlin durchgeführte Podiumsdiskussion Die christliche Sicht der Welt und die Absolutheit der Menschenwürde mit Metropolit Kyrill (Leiter des Außenamtes der Russischen Orthodoxen Kirche), Bischof Wolfgang Huber (Ratsvorsitzender der Evangelischen Kirche in Deutschland) und Gerhard Müller (Vorsitzender der Ökumene-Kommission der Deutschen Bischofskonferenz), in: Rheinischer Merkur vom 3. März 2005 (http://www.mospat.ru/index.php?page=28205&lng=1).
[2]Die Grundlagen der Sozialdoktrin der Russisch-Orthodoxen Kirche. Deutsche Übersetzung mit Einführung und Kommentar, hg. von Josef Thesing und Rudolf Uertz, Sankt Augustin 2001 (http://www.kas.de/wf/de/33.1369/); Rudolf Uertz, Lars Peter Schmidt (Hg.): Beginn einer neuen Ära? Die Sozialdoktrin der Russisch-Orthodoxen Kirche vom August 2000 im interkulturellen Dialog, Moskau 2004 (http://www.kas.de/wf/de/33.4288/).
[3]Vgl. Im Zentrum: Menschenwürde. Politisches Handeln aus christlicher Verantwortung. Christliche Ethik als Orientierungshilfe, hg. von Bernhard Vogel, Berlin 2006 (in: http://www.kas.de/wf/doc/kas_8951-544-1-30.pdf), das von einem aus katholischen und evangelischen Sozialethikern zusammengesetzten Arbeitskreis der Konrad-Adenauer-Stiftung konzipiert wurde. Das Dokument wird im kommenden Jahr auch in russischer Sprache veröffentlicht werden.
[4]Das Wort 14, „Über die Liebe zu den Armen“
[5]Troparien nach dem Gesang des 119. Psalms aus der Begräbnisordnung
[6]Über die Einrichtung des Menschen“, Kap. 16
[7]„Genaue Darlegung des rechten Glaubens“
[8]Gespräch 12 Homilien über Genesis
[9]„Das Wort über die Verstorbenen“
[10]Die Grundlagen der Sozialdoktrin der Russischen Orthodoxen Kirche [GSD], IX.3. Vgl. Die Grundlagen der Sozialdoktrin der Russisch-Orthodoxen Kirche. Deutsche Übersetzung mit Einführung und Kommentar, hg. von Josef Thesing / Rudolf Uertz, Sankt Augustin 2001 (http://www.kas,de/wf/doc/kas_1369-544-l-30.pdf). – Vgl. auch Rudolf Uertz , Lars Peter Schmidt (Hg.): Beginn einer neuen Ära? Die Sozialdoktrin der Russisch-Orthodoxen Kirche vom August 2000 im interkulturellen Dialog, Moskau 2004 (http://www.kas.de/wf/doc/kas_4288-544-l-30. pdf). Dieser Kommentar der Sozialdoktrin der ROK enthält die Beiträge einer interreligiösen und interkulturellen Tagung der Konrad-Adenauer-Stiftung, die in Zusammenarbeit mit Vertretern des Moskauer Patriarchats der Russischen Orthodoxen Kirche, der Kommission für soziale und gesellschaftliche Fragen der Deutschen Bischofskonferenz, des bischöflichen Hilfswerks Renovabis und der katholischen Akademie Die Wolfsburg vom 19.-20. Februar 2003 in Mülheim/Ruhr durchgeführt wurde.
[11]„Bücher gegen die Häresien“, Kap. XXXVI, 1,4

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